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Satzung der Bemmschlägerzunft Rheinbrohl


 

 

 

 

Artikel A
Mitgliedschaft

   

1.

Mitglied kann jeder unbescholtene katholische Bürger von Rheinbrohl werden, der das 16. Lebensjahr erreicht hat und seine Pflichten als katholischer Christ treu erfüllt.

   

2.

Die Anmeldung als Mitglied geschieht mündlich oder schriftlich beim Vorstand, der dem geistlichen Präses der Bemmschlägerzunft, dem jeweiligen Pfarrer von Rheinbrohl, Bericht erstattet. Vorstand und Präses entscheiden über die Aufnahme.

   

Artikel B
Zweck der Bemmschlägerzunft

 

 

 

Die Bemmschlägerzunft besorgt das feierliche Geläute, das sogenannte Bemmschlagen oder Beiern in der katholischen Pfarrkirche zu Rheinbrohl, und zwar vom Karsamstag bis Pfingsten, an Fronleichnam, Kirchweihfest und, wenn gewünscht, auch an anderen Tagen.

   

Artikel C
Rechte und Pflichten der Bemmschläger

1.

Die Mitglieder sind berechtigt, den Versammlungen der Zunft beizuwohnen, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen sich zu beteiligen. Letzte Instanz in allen kirchlichen Angelegenheiten ist der jeweilige Pfarrer von Rheinbrohl.

   

2.

Den Mitgliedern, die das Bemmschlagen oder Beiern ausführen, ist es strengstens untersagt, im Glockenstuhl zu rauchen oder zu trinken oder sonst sich unpassend oder ungebührlich zu betragen. Sollte ein Mitglied diese Verordnung nicht befolgen, wird es sofort durch den Vorstand ausgestoßen.

   

3.

Mitglieder, die der Zunft entgegen arbeiten, werden von der Versammlung ausgeschlossen.

   

Artikel D Der Vorstand

   

 

Die Angelegenheiten der Zunft werden geregelt durch einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Vorstand: 1 Vorsitzenden 1 Schriftführer 1 Kassierer 2 Beisitzern

   
 
gez. Der Vorstand gez. Der Pfarrer