Die hier aufgeführte Satzung entspricht der alt überlieferten Satzung, die wir in einem historischen Protokollbuch finden konnten. Heute würde man sicherlich einige Dinge anders formulieren. Natürlich orientieren wir uns auch heute noch an den Richtlinien der Satzung, allerdings haben wir einzelne Punkte an die Gegenwart angepasst. So hat es sich bewährt, Entscheidungen nach gemeinsamer Beratung mit allen Bemmschlägern zu treffen. Aus diesen Gründen verzichten wir auf einen offiziellen Vorstand. Jedes Mitglied unserer Zunft ist Repräsentant und ist sich dieser Verantwortung bewusst.

Satzung der Bemmschläger-Zunft Rheinbrohl

Artikel A
Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder unbescholtene katholische Bürger von Rheinbrohl werden, der das 16. Lebensjahr erreicht hat und seine Pflichten als katholischer Christ treu erfüllt.

Die Anmeldung als Mitglied geschieht mündlich oder schriftlich beim Vorstand, der dem geistlichen Präses der Bemmschlägerzunft, dem jeweiligen Pfarrer von Rheinbrohl, Bericht erstattet. Vorstand und Präses entscheiden über die Aufnahme.

 

Artikel B
Zweck der Bemmschlägerzunft

Die Bemmschlägerzunft besorgt das feierliche Geläute, das sogenannte Bemmschlagen oder Beiern in der katholischen Pfarrkirche zu Rheinbrohl, und zwar vom Karsamstag bis Pfingsten, an Fronleichnam, Kirchweihfest und, wenn gewünscht, auch an anderen Tagen.

 

 

Artikel C
Rechte und Pflichten der Bemmschläger

Die Mitglieder sind berechtigt, den Versammlungen der Zunft beizuwohnen, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen sich zu beteiligen. Letzte Instanz in allen kirchlichen Angelegenheiten ist der jeweilige Pfarrer von Rheinbrohl.

Den Mitgliedern, die das Bemmschlagen oder Beiern ausführen, ist es strengstens untersagt, im Glockenstuhl zu rauchen oder zu trinken oder sonst sich unpassend oder ungebührlich zu betragen. Sollte ein Mitglied diese Verordnung nicht befolgen, wird es sofort durch den Vorstand ausgestoßen.

Mitglieder, die der Zunft entgegen arbeiten, werden von der Versammlung ausgeschlossen.

 

 

Artikel D Der Vorstand

Die Angelegenheiten der Zunft werden geregelt durch einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Vorstand: 1 Vorsitzenden 1 Schriftführer 1 Kassierer 2 Beisitzern

gez. Der Vorstand gez. Der Pfarrer